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Acta Vertragstext zum Prüfen

Konrad Lischka
Konrad Lischka
1 minuten gelesen

Hier steht übrigens seit August 2011 der Acta-Text offen im Web. Es gibt da genug zu kritisieren, man muss nicht so tun, als wäre da Internetsperren verpflichtend für alle Unterzeichner drin.

Das war vor ein paar Jahren anders. In Vertragsentwürfen, die Anfang 2010 aus den Geheimverhandlungen durchsickerten, war von verschärfter Providerhaftung die Rede, die Unterzeichner sollten sich verpflichten, standardisierte Notice-and-Takedown-System zum Löschen von Inhalten innerhalb gesetzter Fristen und Three-Strikes-Modelle (Warnung-Mahnung-Sperrung) zu fördern. Das steht so nicht mehr im Vertragstext.

Bedenkswerte Passagen meiner Ansicht nach:

  • “IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit zwischen Dienstleistern und Rechteinhabern zu fördern um einschlägigen Rechtsverletzungen im digitalen Umfeld entgegenzuwirken.”
  • “Jede Vertragspartei ist bestrebt, Kooperationsbemühungen im Wirtschaftsleben zu fördern, die darauf gerichtet sind, Verstöße gegen Marken, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wirksam zu bekämpfen (Anmerkung: private Filterregime?) und gleichzeitig den rechtmäßigen Wettbewerb und – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre zu beachten.”
  • “Jede Vertragspartei sieht einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Vorkehrungen vor, von denen Autoren, ausübende Künstler oder Hersteller von Tonträgern im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Rechte an ihren Werken, Darbietungen und Tonträgern Gebrauch machen und die Handlungen in Bezug auf ihre Werke, Darbietungen und Tonträger einschränken, welche die betreffenden Autoren, ausübenden Künstler oder Hersteller von Tonträgern nicht erlaubt haben oder die nach dem Gesetz nicht zulässig sind.” (Anmerkung: Nirgends taucht hier das Konzept Privatkopie auf.)
  • “Über die Bestimmungen des Absatzes 1 hinaus gelten die Durchsetzungsverfahren der jeweiligen Vertragspartei auch bei der Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten über digitale Netze, was gegebenenfalls die widerrechtliche Nutzung von Mitteln zur Weiterverbreitung zu rechtsverletzenden Zwecken einschließt. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten, einschließlich des elektronischen Handels, nicht behindert werden und dass – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre beachtet werden. (Dies umfasst beispielsweise – unbeschadet der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei – die Annahme oder Aufrechterhaltung einer Regelung zur Beschränkung der Haftung von Internet-Diensteanbietern oder der Rechtsbehelfe gegen Internet-Diensteanbieter bei gleichzeitiger Wahrung der rechtmäßigen Interessen der Rechteinhaber.)
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Konrad Lischka

Projektmanagement, Kommunikations- und Politikberatung für gemeinnützige Organisationen und öffentliche Verwaltung. Privat: Bloggen über Software und Gesellschaft. Studien, Vorträge + Ehrenamt.
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